Löschübung

Brandschutzhelfer

Ein Brand stellt für jedes Unternehmen eine ernste Gefährdung dar. Die Verantwortung für die Beschäftigten sowie die Sicherung des Unternehmens erfordern eine angemessene Aufmerksamkeit für den Brandschutz. Zum betrieblichen Brandschutz gehören eine regelmäßige Unterweisung aller Beschäftigten und eine Ausbildung von Brandschutzhelfern in ausreichender Anzahl. So sind neue Mitarbeiter vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Rahmen der Erstunterweisung über die wichtigsten betrieblichen Brandschutzaspekte zu unterweisen.

Jeder Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen. Ziel der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten.

Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung gemäß ASR A2.2 (z.B. Büronutzung, Verwaltung, Steuerberater, etc.) in der Regel ausreichend. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, (z.B. durch Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel) zu berücksichtigen. In Betrieben, mit einer erhöhten Brandgefährdung (z.B. Kindertagesstätten, Laboren, Dachdeckerbetriebe etc.), ist eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung notwendig. Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern für Ihren Betrieb, finden Sie in der Regel in Ihrer aktuellen Gefährdungsbeurteilung.

Ganz anders sieht es z.B. in einem Dentallabor aus. Hier kommen Gefahrstoffe zum Einsatz, die als entzündbare Gase, entzündbare Aerosole und/oder entzündbare Flüssigkeiten vorhanden sind (Okklusionsspray, Händedesinfektionsmittel, Primer, Monomere, etc.). Hier liegt eine erhöhte Brandgefährdung vor, die eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung notwendig macht.

Im Dachdecker Handwerk muss berücksichtigt werden, dass auf Baustellen gearbeitet wird. Dies muss entsprechend bei der Ausbildungsquote von Brandschutzhelfern beachtet werden. Diese liegt daher bei allen Dachdeckern die auf einer Baustelle mit offener Flamme arbeiten, Löten, Trennschleifen oder ähnliche Arbeiten ausüben, bei 100%.

Abgesehen vom Büro- und Verwaltungsbereich unterliegen die meisten Branchen einer erhöhten Brandgefährdung. Von erhöhter Brandgefährdung kann z. B. in folgenden Arbeitsstätten oder bei folgenden Tätigkeiten ausgegangen werden:

  • Speditionslager
  • Lager mit Lacken und Lösungsmitteln
  • Altpapierlager
  • Baumwolllager, Holzlager, Schaumstofflager
  • Ausstellungen für Möbel
  • Verkaufsräume mit erhöhten Brandgefährdungen, z. B. Heimwerkermarkt, Baumarkt
  • Kinos, Diskotheken
  • Küchen
  • Beherbergungsbetriebe
  • chemische Reinigung, Wäschereien
  • Alten- und Pflegeheime
  • Kinderheime
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
  • Krankenhäuser
  • Dentallabor
  • podologische Praxen
  • Kosmetikbetriebe
  • Verarbeitung von Papier
  • Getreidemühlen und Futtermittelproduktion
  • Verarbeitung von brennbaren Lacken und Klebern
  • Druckereien
  • Backwarenfabrik
  • Herstellung von Maschinen und Geräten
  • Kfz-Werkstatt
  • Karosseriebau
  • Tischlerei/Schreinerei
  • Modellbau
  • Polsterei
  • Metallverarbeitung
  • Galvanik
  • Vulkanisierung
  • Backbetrieb
  • Elektrowerkstatt
  • Dachdecker

Liegt in Arbeitsstätten eine erhöhte Brandgefährdung vor, muss auch eine Brandschutzordnung mit den Teilen A, B und C erstellt werden (siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, Stand: Mai 2018)

Evakuierungshelfer

In unseren Seminaren zur Ausbildung von Brandschutzhelfern, werden Sie auf alle notwendigen Verhaltensregeln für eine Evakuierung aufmerksam gemacht, sodass eine separate Ausbildung zum Evakuierungshelfer/Räumungshelfer nicht notwendig ist.

Dies bestätigt auch die Deutsche Gesetzliche Unfall Versicherung (DGUV) als Spitzenverband aller Berufsgenossenschaften bereits im April 2017:

„Da der Evakuierungsplan jeder anwesenden Person im Betrieb bekannt gemacht werden muss, ist die zusätzliche Ausbildung und Bestellung von Evakuierungshelfern in dem Unternehmen in der Regel nicht zielführend“.

Die Notwendigkeit von Brandschutzhelfern ergibt sich seit 2012 aus folgenden Rechtsgrundlagen:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 10 Abs. 2

„Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“

Unfallverhütungsvorschrift DGUV-V1

„Grundsätze der Prävention“ § 22 Abs. 2 „Notfallmaßnahmen“

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.2

„Maßnahmen gegen Brände“ Abschnitt 7.3 „Brandschutzhelfer

Quelle: Technische Regeln für Arbeitsstätten – ASR 2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ aus 2018 und DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer“